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Risiko Generationswechsel – Ausführungsregelungen der Erbschaftsteuer fehlen immer noch

veröffentlicht im Genossenschafts-Magazin Weser-Ems, Ausgabe 01/2019

Weihnachten war nicht nur eine Zeit schöner Überraschungen. Für viele Familienbetriebe ist es auch eine Zeit großer Herausforderungen, weil zum Jahreswechsel die Unternehmensübergabe ansteht. Wie der Stabwechsel steuerlich behandelt wird, ist leider auch Anfang dieses Jahres nicht klar.

Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes fehlen weiterhin die Richtlinien mit den notwendigen Ausführungsregelungen. Damit besteht noch immer keine Rechtssicherheit für eigentümer- und familiengeführte Unternehmen sowie ihre Nachfolger. Die Probleme, die tatsächliche Erbschaft- oder Schenkungsteuerlast zu ermitteln, sind deshalb groß.

Immerhin hat das neue Gesetz die Grundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer
– nämlich die Bewertung von Unternehmen – realistischer gestaltet. Bei dem häufig angewendeten „Vereinfachten Ertragswertverfahren“ wurde der entscheidende Multiplikator des durchschnittlichen Jahresertrags von knapp 18 auf 13,75 gesenkt. Das führt die der Besteuerung zugrunde liegenden Unternehmenswerte zumindest etwas näher an die Praxis heran.

Andere positive Aspekte der Neuregelung verpuffen allerdings. Das gilt beispielsweise für die Berücksichtigung der für Familienunternehmen typischen Verfügungsbeschränkungen. Sind etwa die Entnahme von Gewinnen und die Abfindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters vertraglich begrenzt, kann ein Abschlag von bis zu 30 Prozent auf den Wert des begünstigten Betriebsvermögens vorgenommen werden. Das Problem: Der Gesetzestext für die maximal mögliche Gewinnentnahme wurde nicht präzise ausformuliert und ist deshalb in der Praxis kaum anwendbar. Unklar bleibt deshalb, wie der „steuerrechtliche Gewinn“ zu bestimmen ist. Die meisten Gesellschaftsverträge beziehen sich selbst nicht auf diese Abgrenzung, sondern naheliegenderweise auf den handelsrechtlichen Gewinn. Zu solchen Fragen müssen die Ausführungsregelungen der Finanzverwaltung endlich Rechtssicherheit schaffen. Beispielsweise ist auch noch offen, wie Umschichtungen in verbundenen Unternehmen zu behandeln sind. Bei Unternehmensverbünden müssen für die Bewertung sogenannte Verbundvermögensaufstellungen erstellt werden. Unklar ist hier, wie diese konkret aussehen sollen, beziehungsweise auf welcher Basis sie erstellt werden können. Ein weiteres Problem: Manche Nachfolger werden gezwungen sein, einen Teil des Vermögens zu veräußern, um die nach der Neuregelung anfallende Erbschaftsteuer zahlen zu können. Bei Veräußerungen fallen aber Ertragsteuern an. Werden diese Belastungen bei der Festsetzung der zu zahlenden Erbschaftsteuer berücksichtigt? So gibt es noch viele unbeantwortete Fragen, die die Freude über die Übernahme eines Unternehmens trüben können.

Unter dem Strich muss damit gerechnet werden, dass Nachfolger durch die Neuregelungen insgesamt auf jeden Fall steuerlich stärker belastet werden. Familienunternehmen sind aber der Markenkern des erfolgreichen Wirtschaftsstandortes Deutschland. Gerade sie haben in schwierigen Zeiten alle Kräfte mobilisiert und an Standort samt Mitarbeitern festgehalten.

Aktuell stehen Wirtschaft und Gesellschaft weiter vor großen Herausforderungen. Die fortschreitende Globalisierung, die Digitalisierung von Unternehmen und Verwaltung sowie die Integration von Flüchtlingen gehören dazu. Um dies zu meistern, sind aber dauerhaft gute wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen notwendig. Dazu gehört ein Steuersystem, das die hiesigen Betriebe auch im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt. Deshalb sollten Steuerentlastungen und Steuerreformen für Unternehmen ganz oben auf der wirtschaftspolitischen Agenda stehen.