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Das neue Brückenteilzeitgesetz: Was Arbeitgeber beachten sollten

veröffentlicht im Genossenschafts-Magazin Weser-Ems, Ausgabe 03/2019

Rechtsanwalt Jens Stutz, Rechtsabteilung unseres Verbandes, hat die wichtigsten Punkte aus Arbeitgebersicht zusammengefasst.

 © Bilderwerk
Rechtsanwalt Jens Stutz geht in diesem Fachbeitrag auf das Brückenteilzeitgesetz ein.

Was ist die neue Brückenteilzeit?
In § 9a TzBfG wurde der Anspruch auf Brückenteilzeit eingefügt. Dieser ermöglicht dem Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit ohne Anlass und Gründe zu reduzieren und danach wieder automatisch zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurückkehren.

Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
Da es sich um einen Anspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz handelt, benötigt der Arbeitnehmer – genauso wie bei der unbefristeten Teilzeit auch – keinen Sachgrund, um sein Teilzeitverlangen zu rechtfertigen. Allerdings steht auch die Gewährung der Brückenteilzeit unter folgenden Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung (ununterbrochen) länger als sechs Monate bestanden haben. Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer gem. § 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG beschäftigen (Kopfzahl ohne Auszubildende).

Sofern der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, sind diese mitzuzählen. Stichtag für die Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der erste Tag der Brückenteilzeit. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung ergibt sich, dass der Arbeitgeber die voraussichtliche Situation hinsichtlich der Belegschaftsstärke berücksichtigen muss. Eventuelle Änderungen nach der Entscheidung führen nicht zu einer Revidierung der Entscheidung. Sollte ein Arbeitgeber begründet davon ausgehen, zum Stichtag weniger als 45 Arbeitnehmer zu beschäftigen und den Antrag des Arbeitnehmers auf Brückenteilzeit mit dieser Begründung ablehnen wollen, sollte er dies im Zweifel auch so machen. Sollten dann zum Stichtag tatsächlich mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden, könnte der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung (vor Klageerhebung durch den Arbeitnehmer) noch abändern. Mit Antragstellung gem. § 9a Abs. 3 TzBfG muss der Arbeitnehmer festlegen, für welchen befristeten Zeitraum er seiner Beschäftigung in Teilzeit nachgehen möchte. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr, die Höchstdauer fünf Jahre.

Welche Form und Frist müssen vom Mitarbeiter eingehalten werden?
Ebenso wie bisher schon, muss der die Brückenteilzeit geltend machende Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, den Umfang der Verringerung, die Lage der Arbeitszeit und die Dauer der Befristung der Teilzeit rechtzeitig geltend machen. Rechtzeitig im Sinne des § 9a Abs. 3 TzBfG bedeutet drei Monate vor dem beabsichtigten Verringerungsbeginn.

Bis wann und in welcher Form müssen Unternehmen auf einen Antrag reagieren?
Über einen formgemäßen Antrag hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich zu entscheiden. Ein vor dem Ablauf der Wartezeit oder nicht in Textform gestellter Antrag ist unbeachtlich. Wichtig ist aus Arbeitgebersicht eine fristgemäße schriftliche Ablehnung: Bereits durch Frist-ablauf wird die Zustimmung des Arbeitgebers fingiert.

Wann kann ein Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?
Der Arbeitgeber kann auch die Brückenteilzeit ablehnen, sofern betriebliche Gründe entgegenstehen. Als zusätzlicher Ablehnungsgrund zu denen aus § 8 Abs. 4 TzBfG kommt nunmehr auch eine Begründung, die sich aus dem Umstand ergibt, dass der Arbeitnehmer Brückenteilzeit, also eine befristete Teilzeit, geltend macht, hinzu.

Sofern der Arbeitgeber mehr als 45, aber weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann er dem befristeten Teilzeitverlangen entgegenhalten, dass bereits ein bestimmter Teil der Belegschaft die Arbeitszeit verringert hat. Je nach Größe des Unternehmens liegt dieser Grenzwert zwischen vier und 14 Arbeitnehmern. Bei der Bestimmung dieser Quote ist derzeit noch nicht geklärt, ob sich die Personenanzahl nur auf die befristet in Teilzeit tätigen oder auch auf die dauerhaft in Teilzeit tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezieht. Sofern ein Arbeitnehmer eine befristete Teilzeit durchgesetzt hat, ist er daran auch während der Frist gebunden.