zur Übersicht

Steuerliche Änderungen bei der Überlassung von Diensträdern

veröffentlicht im Genossenschafts-Magazin Weser-Ems, Ausgabe 06/2019

In den vergangenen Jahren hat die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer stark zugenommen. Ein Fachbeitrag über steuerliche Änderungen von Abteilungsleiter Simon Moorkamp.

Grundsätzlich ist hierin ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu sehen, wenn das Dienstrad auch für private Zwecke genutzt werden darf. Seit dem 1. Januar können solche Überlassungen aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung nunmehr jedoch von der Steuer befreit sein. Die Steuerfreiheit führt dann auch zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Voraussetzung ist hierfür zum einen, dass das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Erfolgt also die Überlassung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung (Entgeltumwandlung), liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine Steuerbefreiung für die Überlassung des Dienstrades scheidet dann aus. Eine zusätzliche Leistung liegt aber vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, zum Beispiel freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erfolgt. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Überlassung des Dienstrades ist, dass es sich bei dem Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeug handelt. Regelmäßig handelt es sich bei E-Bikes um sogenannte Pedelecs, die mit maximal 250 Watt Nenndauerleistung bis höchstens 25 km/h beim Treten unterstützen. Diese Pedelecs sind rechtlich Fahrrädern gleichgestellt und somit keine Kraftfahrzeuge. Anders verhält es sich bei den sogenannten SPedelcs (oder auch E-Bike 45 genannt): Bei diesen schaltet die Tretunterstützung erst bei 45 km/h ab und sie sind verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen.

Die neu geschaffene Steuerbefreiung gilt zunächst nur für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021. Sofern der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad unentgeltlich überlassen hat, ist diese Überlassung seit dem 01.01.2019 ebenfalls steuerfrei. Regelmäßig wird es sich bei diesen Altfällen jedoch um Fälle der sogenannten Entgeltumwandlung handeln, das heißt, der Arbeitnehmer hat auf Barlohn verzichtet und im Gegenzug von seinem Arbeitgeber ein Fahrrad erhalten. Da der Gesetzestext für die Steuerfreiheit ausdrücklich die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fordert, tritt in diesen Fällen keine Steuerfreiheit ein. Grundsätzlich ist dann der steuerpflichtige, geldwerte Vorteil mit 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Allerdings hat die Finanzverwaltung durch den gleichlautenden Ländererlass vom 13.03.2019 auch für die Fälle der Gehaltsumwandlung analog zur oben erläuterten Steuerbefreiung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 eine Steuerbegünstigung geschaffen. Sofern in diesem Zeitraum erstmals ein Dienstrad überlassen wird, reduziert sich der geldwerte Vorteil auf 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Wurde das Dienstrad einem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2019 überlassen, greift diese Vergünstigung leider nicht.

Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes an Arbeitnehmer stehen die Kolleginnen und Kollegen aus der Steuerabteilung zur Verfügung.